Neue Work-Life-Balance

2 Tage oder 2 Wochen Urlaub für Väter oder gleichgestellte zweite Elternteile?

Mit der europäischen Work-Life-Balance-Richtlinie (2019/1158) soll Vätern und gleichgestellten zweiten Elternteilen ein bezahlter zweiwöchiger Urlaub bei der Geburt eines Kindes ermöglicht werden. Die Richtlinie wurde jedoch nicht rechtzeitig in deutsches Recht umgesetzt.

Es liegt zwar ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (Vereinbarkeitsrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG, letzter Stand von September 2022). Dieser setzt aber nicht alle Punkte der Richtlinie um. Die Bundesregierung war der Meinung, dass die bestehenden Regelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ausreichten. Das sieht die Europäische Kommission anders. Sie hat Deutschland (sowie andere Mitgliedstaaten) bereits im September 2022 dazu aufgefordert, die Richtlinie (vollständig) umzusetzen. Das steht aus.

Aktuell ist unklar:

  • wann die Richtlinie umgesetzt wird;
  • wer für die Vergütung des Urlaubs aufzukommen hat (denkbar ist eine ähnliche Regelung wie beim Mutterschutz);
  • ob der Vater oder das gleichgestellte zweite Elternteil den Urlaub beantragen oder anzeigen muss oder Unternehmen den Urlaub auch so gewähren müssen;
  • ob die gesetzliche Umsetzung auch Einzelheiten zu flexiblen Arbeitsregelungen wie Telearbeit (in der Richtlinie ausdrücklich angesprochen) enthalten wird; und
  • wie Unternehmen bis zur Umsetzung der Richtlinie verfahren sollen.

Aktuell und grundsätzlich richtet sich eine bezahlte Freistellung wegen der Geburt eines Kindes nach § 616 BGB. Danach müssen Unternehmen in der Regel ein bis zwei Tage bezahlt freistellen. Im Einzelfall kann auch eine längere Freistellung erfolgen. § 616 BGB könnte wohl schon heute im Sinne von zwei Wochen bezahlter Freistellung unionsrechtskonform ausgelegt werden. Das ist aber unwahrscheinlich. Die Details der Vergütung sind noch unklar. Außerdem haben die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung Spielraum. Einige Unternehmen schließen in ihren Arbeitsverträgen Freistellungen nach § 616 BGB aus. Ob das generell und im Besonderen bei diesem neuen Urlaub wirksam möglich ist, müsste geprüft werden.

Einstweilen bleibt es Vätern und gleichgestellten zweiten Elternteilen unbenommen, Elternzeit nach den bereits bestehenden Vorschriften des BEEG zu nehmen. Diese mag länger als die üblichen zwei Vätermonate sein. Das würde den Zielen der Work-Life-Balance-Richtlinie gerecht. Ihr Ziel ist nicht nur, frühzeitig eine enge Bindung zwischen Vätern und Kindern zu ermöglichen. Sie will auch die gleichmäßigere Aufteilung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben zwischen Frauen und Männern fördern. Das geht klar über zwei Wochen bezahlten Urlaub hinaus.