Das Leben der GmbH wird digital. Neuerdings können GmbHs online gegründet werden und Gesellschafterversammlungen virtuell stattfinden. Das spart Zeit.
Was ist neu?
Online Gründung
- Bislang konnte eine neue Gesellschaft, die höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat, im vereinfachten Verfahren beim Notar gegründet werden (§ 2 Abs. 1a GmbHG).
- Wenn keine Sacheinlagen geleistet werden (Bargründung), sind GmbH-Gründungen nun auch online möglich (§ 2 Abs. 3 Satz 1 GmbHG).
- Die Anmeldung zum Handelsregister kann dabei mit dem Notar per Video abgewickelt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HGB). Gleiches gilt z.B. für die Anmeldung einer neuen Geschäftsführung oder einer neuen Geschäftsanschrift.
- Ab dem 1.8.2023 wird dann auch die Online-Gründung gegen Sacheinlage möglich.
- Für die Online-Kommunikation mit dem Notar braucht man in technischer Hinsicht eine Notar-App auf dem Smartphone (mit NFC-Funktionalität), ein Notebook, ein geeignetes Ausweisdokument mit eID (Personalausweis) und eine Internetverbindung (hier https://online-verfahren.notar.de/ov/ wird es im Detail erklärt).
Virtuelle Gesellschafterversammlung
- Gesellschafterversammlungen können fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden. Dazu müssen alle Gesellschafter Textform zugestimmt haben (§ 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, § 126b BGB).
- Ab dem 1.8.2023 dürfen (einstimmige) Gesellschafterbeschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrags online beurkundet werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 und § 53 GmbHG in der dann geltenden Fassung).
Empfehlung
Mit der jüngsten Gesetzesänderung hilft der Gesetzgeber denen, die sich einig sind: Haben alle Gesellschafter in Textform zugestimmt, können sie sich virtuell versammeln und Beschlüsse fassen.
Im Fall des Konflikts wird man sich darauf selten einigen können. Wer Entscheidungen verhindern will, sucht im Gesellschaftsvertrag nach Gründen. Jede formelle Voraussetzung für eine Gesellschafterversammlung (Einberufung, Fristen, Formen) erschwert die Beschlussfassung. Um virtuelle Gesellschafterversammlungen auch dann nutzen zu können, wenn sich die Gesellschafter streiten, werden viele GmbHs ihren Gesellschaftsvertrag ändern müssen.
Der Gesellschaftsvertrag kann virtuelle Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse grundsätzlich zulassen. Dann müssen dann nicht mehr alle Gesellschafter eigens zustimmen. Wenn das noch nicht geregelt ist, sollten die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag am besten einstimmig ändern.
Vorher sind folgende Fragen zu beantworten:
- Soll die virtuelle Gesellschafterversammlung gleichrangig neben der Präsenzveranstaltung stehen?
- Soll die virtuelle Gesellschafterversammlung der Normalfall sein?
- Welche zwingenden Gründe sprechen gegen eine virtuelle Gesellschafterversammlung?
- Mit welchen Argumenten können Gesellschafter der virtuellen Durchführung widersprechen?
- Soll die virtuelle Gesellschafterversammlung auf bestimmte Kommunikationsmittel beschränkt sein (z.B. Zoom, Teams)?
- Was ist maßgebend für die Wahl des Kommunikationsmittels (Einfachheit, Verfügbarkeit, Datenschutz)?
- Braucht man neben der Versammlungsleitung eine technische Leitung?
- Wer könnte sie übernehmen?
- Was soll bei technischen Schwierigkeiten geschehen?
- Wie sollen virtuelle Gesellschafterversammlungen protokolliert werden?
Dabei sollten die Interessen aller Gesellschafter berücksichtigt werden.
Fazit
Die Gesetzesänderung gibt Anlass, einen kritischen Blick auf den Gesellschaftsvertrag zu werfen. Wer virtuelle Gesellschafterversammlungen grundsätzlich ermöglichen will, muss den Gesellschaftsvertrag ändern. Die rechtliche Verankerung sollte frühzeitig erfolgen, denn im Konfliktfall ist es zu spät.